TrendMEAL

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Trend MEAL AG




I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung
gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die bei
Abschluß eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle künftigen
Verträge mit dem Vertragspartner (Kunden).
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen einseitigen
Erklärungen der Firma Trend MEAL AG (Lieferer) sowie allen Verein-
barungen zwischen der Firma Trend MEAL AG und ihren Kunden
zugrunde.
3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingung-
en des Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich
widersprochen wird.
4. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluß sowie darüber
hinaus alle Erklärungen von nicht vertretungsberechtigten Mitarbei-
tern der Firma Trend MEAL AG sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot und Vertragsabschluß
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich.
Abschlüsse und Vereinbarungen, insbesondere wenn diese unsere
Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für Aufträge, die unseren
Vertretern erteilt werden.
2. Die gültigen Preise ergeben sich aus der jeweiligen Preisliste oder
der Preisvereinbarung. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche
Umsatzsteuer.
3. Erhöhen sich zwischen Kaufabschluß und Lieferung der Ware die
Arbeitslöhne oder Material- und Rohstoffpreise, so sind wir zur
Weitergabe der erhöhten Kosten an den Kunden berechtigt, falls
dieser Kaufmann ist. Die Berechnung ist dem Kunden vor Lieferung
mitzuteilen und berechtigt ihn, unverzüglich ab Zahlung der
Mitteilung, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

III. Preis und Zahlung
1. Preise gelten ab Werk ohne Fracht, Zölle, Versicherung etc., zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Angemessene Preisänderungen wegen
veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die
3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben
vorbehalten.
2. Zahlungen sind in EURO bar oder ohne jeden Abzug und kostenfrei
für den Lieferer an diesen zu leisten, auch wenn daneben
Fremdwährungen angegeben sind. Diese werden mit dem am
Geldeingangstag gültigen Geldkurs der Frankfurter Börse, Sitz
Frankfurt/Main, Deutschland, gutgeschrieben.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von
30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu erfolgen
5. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden vom Lieferer unbeschadet
weitere Rechte Verzugszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnet, soweit der Kunde
nicht nachweist, daß ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist. Dem Lieferer bleibt die Geltendmachung eines höheren
Schadens vorbehalten.

IV. Lieferfrist
Sofern der Lieferer in Verzug gerät, hat der Kunde eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag
insoweit zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist als
versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche wegen
Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen,
soweit die Nichterfüllung bzw. verspätete Erfüllung nicht nachweislich
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers ruht.
Der Lieferer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen bzw. Teillieferungen
berechtigt. Derartige Teillieferungen darf der Kunde nicht
zurückweisen.

V. Gefahrübergang, Entgegennahme, Transportschäden
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferung auf
den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten
oder Anfuhr übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird
auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport -, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde
zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
ab auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken,
die dieser verlangt.
3. Im Falle einer vereinbarten Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, das
für die Entladung erforderliche Personal und Gerät an der
Abladestelle zur Verfügung zu stellen. Entstehen zusätzliche Kosten,
weil der Kunde seiner vorstehenden Verpflichtung nicht nachgekommen
ist, werden ihm diese gesondert in Rechnung gestellt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt IX. entgegen zu nehmen.
5. Bei äußerlich erkennbaren Transportschäden sind Art und Umfang
des Schadens mit Datum der Feststellung auf dem Beförderungspapier
zu vermerken, von dem Fahrer unterschreiben zu lassen und
unverzüglich dem Lieferer zu melden. Äußerlich nicht erkennbare
Transportschäden sind unverzüglich nach Entdeckung dem Lieferer
schriftlich anzuzeigen.
6. Teillieferungen sind zulässig und werden in Teilrechnungen
abgerechnet.

VI. Abnahme
1. Soweit eine Abnahme vertraglich vorgesehen ist, muß die Abnahme
unverzüglich nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
erfolgen. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen
eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so
ist der Lieferer berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen
durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu
erklären. Erfolgt dann nicht innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen
eine Abnahme durch den Kunden, oder eine schriftliche
Erklärung des Kunden unter genauer Bezeichnung nicht erfüllter
Punkte, so gilt die Abnahme als vollzogen.
3. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen,
die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr,
abweichend von der Regelung in Abschnitt V, ab dem Tag der
Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über; jedoch ist
der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die
Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen, die gegen den Kunden, gleich aus welchem
Rechtsgrund, bei Abschluß dieses Vertrages entstehen oder die
künftig entstehen werden, im Eigentum des Lieferers. Der
Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Kunden aus, den
Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern
und zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungen nicht in
Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem
Kunden nicht gestattet.
2. Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten
und die Ware herauszuverlangen.
3. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, gleichgültig
ob diese zulässig ist oder nicht, tritt der Kunde schon jetzt alle
ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und
Rechte gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes
an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung
an.
Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
berechtigt, solange ihm der Lieferer nicht dieses Recht entzieht. In
jedem Falle hat der Kunde die eingezogenen Beträge sofort an den
Lieferer abzuführen, soweit die Ansprüche des Lieferers fällig sind.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Kunde die zur Einziehung
erforderlichen Angaben zu machen, damit der Lieferer die Abtretung
dem Schuldner anzeigen und Leistung an sich verlangen kann.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer
neuen Sache nimmt der Kunde für den Lieferer vor, ohne daß daraus
für den Letzteren Verpflichtungen entstehen.
Der Kunde räumt dem Lieferer schon jetzt Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert des
Liefergegenstandes ein.
5. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Liefergegenstandes
mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht
dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
6. Der Kunde verpflichtet sich, die Sache unentgeltlich für den Lieferer
zu verwahren.
7. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, und zwar
gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die in Ziffer 2 dieser
Klausel vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes des
Liefergegenstandes, der zusammen mit den anderen Waren weiter
veräußert wird.
8. Wert des Liefergegenstandes im Sinne vorstehender Bestimmung ist
der von dem Kunden an den Lieferer zu zahlende Kaufpreis zzgl.
20 % Aufschlag.
9. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung des vorbehaltenen
Eigentums sowie von Pfändungen der abgetretenen
Forderung ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Kunde hat alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu
übergeben. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu seinen
Lasten.
10. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach der vorstehenden Bestimmung
zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden
Forderungen um 20 % übersteigt.
11. Der Kunde ist verpflichtet, auf Wunsch des Lieferers die Vorbehaltsware
auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken versichern zu
lassen.
12. Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und allen in
diesem Vertrag festgelegten Sonderformen davon bleiben solange
bestehen, bis der Lieferer aus allen Verbindlichkeiten, insbesondere
auch aus Eventualverbindlichkeiten, die er im Interesse des Kunden
eingegangen ist, freigestellt ist (Scheck-/Wechsel-Geschäfte).
13. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat nicht wirksam,
so gelten die jeweiligen gleichwertigen Sicherungsrechte des
Bestimmungsstaates als ausdrücklich vereinbart.

VIII. Haltbarkeitsgarantie
Die Produkte des Lieferers sind nach der Deutschen Lebensmittelkennzeichnungsordnung
deklariert. Die Haltbarkeit ist jeweils auf
den Packungen ausgewiesen.

IX. Haftung für Mängel des Liefergegenstandes
1. Für Mängel des Liefergegenstandes haftet der Lieferer nur nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
2. Bei Mängeln des Liefergegenstandes hat der Lieferer das Recht
nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder unentgeltliche
Ersatzlieferung zu leisten.
3. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung)
fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung
als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes sowie die Kosten der etwa erforderlichen
Hilfskräfte.
5. Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer
Frist von 10 Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich
anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kunden trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz,
verbleibt der Liefergegenstand beim Kunden, wenn ihm dies
zumutbar ist. Die Haftung beschränkt sich auf Differenz zwischen
Kaufpreis und dem Wert des mangelhaften Liefergegenstandes. Dies
gilt nicht, wenn der Lieferer die Vertragsverletzungen arglistig verursacht
hat.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Im Falle der
Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist am
Tag der Abnahme des Liefergegenstandes. Bei gebrauchten Sachen
beträgt die Verjährungsfrist gleichfalls 1 Jahr ab Lieferung bzw. ab
Abnahme des Liefergegenstandes. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
Kunde den Mangel rechtzeitig gem. Ziff. 5 angezeigt hat.
9. Als Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Lieferers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des
Liefergegenstandes dar.
10. Garantien im Rechtssinne sind durch den Lieferer nur dann
abgegeben, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten und als
Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Liefergegenstandes
bezeichnet sind.
11. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein
vom Kunden beauftragter Dritter unsachgemäß Arbeiten am
Liefergegenstand durchführt. Gleiches gilt, wenn ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers Änderungen am Liefergegenstand
vorgenommen werden. Der Kunde ist nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist,
berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen
und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Im übrigen ist es ihm grundsätzlich untersagt, vor einer
Entscheidung des Lieferers über die Nacherfüllung Arbeiten an dem
Liefergegenstand durchzuführen.
12. Sollte die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland führen,
wird der Lieferer auf seine Kosten dem Kunden grundsätzlich das
Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand
in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren,
daß die Schutzrechtsverletzungen nicht mehr bestehen. Ist dies zu
wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem
Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird
der Lieferer den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
13. Die unter vorstehender Ziff. 12 genannten Verpflichtungen des
Lieferers sind vorbehaltlich einer Haftung gem. Abschnitt XI für den
Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Kunde dem Lieferer unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Kunde in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gem. vorstehender Ziff.
12 ermöglicht,
– dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelung vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht
und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der
Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in eine
nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

X. Schadensersatzansprüche des Lieferers
1. Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung und hat
er die Sache noch nicht ausgeliefert, so stehen ihm auch ohne
besonderen Nachweis pauschal 15 % der Vergütung als Entschädigung
zu, es sei denn der Kunde weist nach, daß ein Schaden
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale ist. Andererseits kann der Lieferer, wenn er nachweist,
daß ihm ein höheres Schaden als die Pauschale entstanden ist, auch
den weitergehenden Schaden ersetzt verlangen.
2. Nimmt der Lieferer den Kaufgegenstand im Rahmen des vereinbarten
Eigentumsvorbehalts im Zusammenhang mit seinem Anspruch
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zurück, so steht
ihm zusätzlich zu dem in Absatz 1 vereinbarten Schadensersatz als
Entschädigung für den Aufwand zur Rücknahme und Verwertung
eine Pauschale i. H. v. 10 % des Zeitwerts des zurückgenommenen
Liefergegenstandes zu, soweit nicht der Kunde nachweist, daß
insoweit ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale ist.
3. Das Recht des Lieferers, Schadensersatz zu verlangen richtet sich
im übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Inhalt
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

XI. Ausschluß und Beschränkung von Ansprüchen des Kunden
1. Soweit sich Schadensersatzansprüche aus dem Vertragsverhältnis
oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis (einschließlich
Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung) gegen
den Lieferer ergeben, haftet dieser dem Kunden gegenüber nur dann
unbeschränkt, wenn die Ansprüche auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner Organe oder leitenden Angestellten
sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Haftung
auf der Verletzung sogenannter Kardinalspflichten oder wesentlicher
Vertragspflichten beruht. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich
die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
2. Für Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit
haftet der Lieferer bei einfacher Fahrlässigkeit bis zu einem
Höchstbetrag von 10 % des Auftragswerts, bezogen auf den Teil des
Auftrags, der durch den Verzug oder die Unmöglichkeit betroffen ist.
Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. vorstehender
Ziffer 1 bleibt davon unberührt.
3. Weitergehende und sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen, ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen
nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird, es sich um Mängel handelt, die der
Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert
hat, oder es sich um schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper
oder Gesundheit handelt.

XII. Druckausführung
Bei Druckausführung von Verpackungsmaterial nach den vom
Kunden gegebenen Unterlagen übernimmt dieser die Gewährleistung
und Haftung für eine etwaige Verletzung von Rechten Dritter,
insbesondere das Recht fremder Patente, Schutz- und Urheberrechte
in Form, Ausstattung und Text und befreit den Lieferer von
allen derartigen Ansprüchen Dritter.

XIII. Schlußbestimmungen
1. Lieferungen ins Ausland liegen die jeweils gültigen Incoterms
zugrunde, soweit nicht in dem Auftrag oder in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt wurde.
2. Für das Geschäftsverhältnis, einschließlich der Ansprüche aus
Wechseln oder Schecks, ist deutsches Recht vereinbart mit
Ausnahme des Wiener UN- Kaufrechts (CISG). Ist bei Lieferung ins
Ausland in dem ausländischen Staat eine Gesamtverweisung auf
deutsches Recht unzulässig, gelten die Regeln des ausländischen
Rechts als vereinbart, die dem deutschen Recht am ehesten
gleichwertig sind.
3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten, einschließlich Scheck- und Wechsel-Klagen ist
Gießen, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, auch bei dem für den Kunden
zuständigen Gericht zu klagen.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingung
ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt
die entsprechende gesetzliche Regelung.

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